Satzung

Satzung des Vereins
Drama statt Siegen e.V.
Stand: 07. Obktober 2014

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein „Drama statt Siegen e.V.“ mit Sitz in Siegen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen eingetragen werden.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Proben des Ensembles, Aufführungen in Siegen und gegebenenfalls anderen Städten, und die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen zur Wahrung und Förderung der Kunst und Kultur, besonders in Siegen.

§ 2 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens 3 Jahren und das kontinuierliche Fernbleiben von Ensemblemitgliedern bei Proben oder Aufführungen ohne Angaben von Gründen. Der Ausschluss wird durch den Vorstand erklärt.
(6) Mitgliedern, die ausgeschlossen werden sollen, wird ein Widerspruchsrecht gewährt. Dieses soll innerhalb eines Monats schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Der Vorstand hat diese Erklärung der Mitgliederversammlung vorzulegen, welche dann endgültig entscheidet.
(7) Bei Ausschluss eines Mitglieds müssen die Gründe für den Ausschluss notiert und mit etwaigem Widerspruch dem Protokoll der Versammlung beigelegt werden.

§ 4 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von besonders verdienstvollen Menschen zu Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Eine Benachrichtigung durch elektronische Medien („E-Mail“) ist zulässig, soweit die Mitglieder bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben haben.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Fünftel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
(6) Jedes Mitglied hat nach Maßgabe des §3 Abs. 1 eine Stimme.
(7) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Meinungen und Tendenzen eines Mitglieds kann dieses schriftlich an den Vorstand leiten, soweit dieses Mitglied nicht zu Mitgliederversammlung erscheint. Der Vorstand hat diese Meinungen und Tendenzen in die Mitgliederversammlung einzubringen, jedoch werden sie nicht als Stimme für oder gegen einen Antrag gewertet.
(8) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(9) Nötige Stimmenverhältnisse
- zur Abwahl des Vorstands: 2/3 der abgegebenen Stimmen
- zur Satzungsänderung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks: 2/3 der abgegebenen Stimmen
- zur Auflösung des Vereins: 3/4 der abgegebenen Stimmen
(10) Geheime Wahlen sind möglich, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen. Der Vorstand muss bei jeder Mitgliederversammlung in der Lage sein, geheime Wahlen durchzuführen.
(11) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- 1. und 2. Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer
(2) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
- Verwaltung der Mitglieder und des Schriftverkehrs, insbesondere der Verwaltung der Protokolle.
Diese Aufgaben müssen den einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.
Es muss klar sein, welches Vorstandsmitglied sich um welchen Bereich kümmert.
Der Vorstand beschließt die Verteilung der Aufgaben. Es können auch mehrere mit einer Aufgabe betraut sein.
(4) In Kooperation mit dem Ensemble kümmert sich der Vorstand auch um:
- Sponsoring
- Beantragung öffentlicher Gelder
- Marketing, insbesondere um Plakate, Programmhefte und Internetauftritt, wobei der Schwerpunkt hierbei das Design ist.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und beim Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen wurde. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 8 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Diese haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jedes Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Initiativkreis Apollo-Theater e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Förderung von Kunst und Kultur in Siegen, zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 20. August 2005 von der Gründerversammlung beschlossen. § 9 wurde – wie auf der Mitgliederversammlung vom 8. November 2011 beschlossen – in den Punkten 1 und 2 geändert. § 9 wurde – wie auf der Mitgliederversammlung vom 07. Oktober 2014 beschlossen – in den Punkten 1 und 2 geändert und um Punkt 3 ergänzt.